Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Verpflichtende Angaben nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR")
AGRS GmbH
Datum der Veröffentlichung: 19.04.2026
Datum der Aktualisierung: 19.04.2026
1. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 (1) SFDR)
Für die AGRS GmbH als Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) sind Nachhaltigkeitsrisiken kein eigenständiger Bestandteil des Investitionsentscheidungsprozesses, da diese Aspekte in die allgemeine Risikobewertung einfließen, die bei Investitionsentscheidungen angewendet wird.
„Nachhaltigkeitsrisiko“ im Sinne der SFDR ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Auf Ebene der Portfoliounternehmen kann sich ein Nachhaltigkeitsrisiko auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage sowie auf die Reputation auswirken.
Sofern sich Nachhaltigkeitsrisiken verwirklichen, kann dies zu einer erheblichen Verringerung des Nettovermögenswerts des von der KVG verwalteten Finanzprodukts führen und somit eine starke negative Auswirkung auf die Rendite haben.
2. Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. 1 SFDR)
Die KVG berücksichtigt nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der SFDR in Bezug auf die von ihr verwalteten Finanzprodukte nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie davon ausgehen muss, dass ihr keine ausreichenden Informationen von Portfoliounternehmen vorliegen werden, um den umfangreichen Offenlegungspflichten nach der SFDR und den dazugehörigen Regulatory Technical Standards (RTS) gerecht zu werden.
Darüber hinaus werden auch die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht berücksichtigt. Die wesentliche Schwierigkeit bei der Einholung der Daten besteht derzeit noch darin, dass der Großteil der in den Investitionsfokus der Finanzprodukte der KVG fallenden Portfoliounternehmen die erforderlichen Daten selbst nicht erheben. Hierzu bestehen ferner keine rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Portfoliounternehmen.
Die KVG wird in regelmäßigen Abständen prüfen, ob ihr zukünftig ausreichend Informationen zur Berichterstattung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zur Verfügung stehen könnten, einschließlich der Möglichkeit auf Daten von Drittanbietern zurückzugreifen.
3. Transparenz bei der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Abs. 1 SFDR)
Als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Abs. 4 KAGB ist die KVG nicht verpflichtet, eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglich werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik der KVG einbezogen.